Queer Switzerland
← Alle News
Rechte · Magazin

Ehe, Partnerschaft oder Konkubinat: Was schwule Paare in der Schweiz 2026 rechtlich wissen müssen

Vier Jahre nach der Ehe für alle geht es um Geld und Kinder: Wer erbt, wer bekommt eine Rente, wer wird rechtlich Vater? Dieser Überblick ergänzt unseren Grundlagenartikel um AHV, Pensionskasse und Erbschaftssteuer – und um die Entscheide von 2026 zur Individualbesteuerung und zur Stiefkindadoption.

· 9 Min. Lesezeit · Queer Switzerland
Bild: Queer Switzerland

Vier Jahre Ehe für alle: die Zahlen

Seit dem 1. Juli 2022 steht im Zivilgesetzbuch ein schlichter Satz: Die Ehe können zwei Personen eingehen, die volljährig und urteilsfähig sind (Art. 94 ZGB). Das Geschlecht spielt keine Rolle mehr. Was das in Zahlen heisst, hat das Bundesamt für Statistik (BFS) im Dezember 2024 ausgewertet: 2022 heirateten 417 Männerpaare, 2023 waren es 491. Dazu kamen die Umwandlungen bestehender eingetragener Partnerschaften – 1333 bei Männerpaaren im Jahr 2022, 449 im Jahr darauf. Für 2022 und 2023 zusammen zählte das BFS über 4700 gleichgeschlechtliche Ehen aus Heiraten und Umwandlungen. Männerpaare sind dabei in der Mehrheit, und sie heiraten spät: Das Durchschnittsalter der Männer lag 2023 bei der Heirat bei 43,8 Jahren, bei der Umwandlung bei 54,3 Jahren.

Gerade dieses Alter macht die Fragen hinter der Hochzeit wichtig. Mit 45 oder 55 denkt man nicht nur an das Fest, sondern an Wohnung, Vermögen, Pensionskasse und daran, was passiert, wenn einer von beiden stirbt. Was die Ehe für alle grundsätzlich geändert hat, haben wir bereits erklärt. Dieser Text geht weiter: Wir schauen, wo verheiratete, verpartnerte und unverheiratete Männerpaare heute konkret stehen – und welche Entscheide von Bundesrat und Parlament 2026 dazugekommen sind. Wo ein Gesetz gilt, nennen wir den Artikel. Wo erst beraten wird, sagen wir, in welchem Stadium.

Eingetragene Partnerschaft: umwandeln oder behalten?

Neue eingetragene Partnerschaften gibt es seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr. Bestehende bleiben gültig, und niemand muss etwas tun. Wer umwandeln will, erscheint zu zweit persönlich auf einem beliebigen Zivilstandsamt, belegt die Partnerschaft mit Dokumenten und unterschreibt eine Umwandlungserklärung. Eine Frist gibt es nicht. Auf Wunsch findet das Ganze im Trauungslokal statt, mit zwei volljährigen Zeuginnen oder Zeugen – also fast wie eine Hochzeit (Art. 35 Partnerschaftsgesetz, PartG).

Rechtlich wirkt die Umwandlung sofort: Ab der Erklärung gelten die beiden als verheiratet. Knüpft ein Gesetz an die Dauer der Ehe an, zählen die Jahre der eingetragenen Partnerschaft mit. Beim Vermögen ändert sich etwas Wesentliches. In der eingetragenen Partnerschaft verfügt jeder über sein eigenes Vermögen. Ab der Umwandlung gilt der ordentliche Güterstand der Ehe, die Errungenschaftsbeteiligung – ausser ihr habt per Vermögens- oder Ehevertrag etwas anderes vereinbart. Ein bestehender Vertrag bleibt gültig (Art. 35a PartG).

Lohnt sich der Schritt? In der AHV, der IV und den übrigen Sozialversicherungen ist die eingetragene Partnerschaft schon heute der Ehe gleichgestellt (Art. 13a ATSG), und im Erbrecht stehen eingetragene Partner den Ehegatten gleich. Den Unterschied macht die Ehe vor allem an zwei Stellen. Nur Ehepaare dürfen gemeinsam ein Kind adoptieren. Und nur Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern können sich erleichtert einbürgern lassen: Dafür braucht es drei Jahre ehelicher Gemeinschaft und insgesamt fünf Jahre Aufenthalt in der Schweiz, davon das letzte Jahr vor dem Gesuch (Art. 21 Bürgerrechtsgesetz). Dazu kommt der Güterstand, der je nach Vermögenslage ein Vor- oder ein Nachteil ist.

Erben: Wer verheiratet ist, ist geschützt

Stirbt ein Ehemann oder eingetragener Partner, erbt der andere von Gesetzes wegen: die Hälfte, wenn Kinder da sind; drei Viertel, wenn er mit den Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen teilt; alles, wenn es solche Verwandte nicht gibt (Art. 462 ZGB). Seit dem 1. Januar 2023 gilt zudem ein neues Pflichtteilsrecht. Geschützt sind nur noch Nachkommen sowie Ehegatten und eingetragene Partner, und zwar mit der Hälfte ihres gesetzlichen Anspruchs (Art. 470 und 471 ZGB). Die Eltern haben keinen Pflichtteil mehr. Für kinderlose Männerpaare heisst das: Mit einem Testament könnt ihr dem Partner deutlich mehr hinterlassen als früher, ohne dass die Familie des Verstorbenen einen Pflichtteil einfordern kann.

Ganz anders bei unverheirateten Paaren. Wer im Konkubinat lebt, erbt ohne Testament nichts – und selbst mit Testament kann die Erbschaftssteuer zuschlagen. Laut der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) erheben alle Kantone ausser Obwalden und Schwyz eine Erbschaftssteuer. Ehegatten und eingetragene Partner sind in der Regel befreit; bei Lebenspartnern gehen die Regeln weit auseinander. Zwei Beispiele aus der ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2025: Im Kanton Zürich erhält ein Lebenspartner, der fünf Jahre mit dem Verstorbenen im gleichen Haushalt gelebt hat, einen Abzug von 50'000 Franken; auf den Rest gilt der höchste Multiplikator, das Sechsfache der einfachen Steuer. Basel-Stadt besteuert Personen in nichtehelichen Lebensformen mit 6 Prozent; dazu kommt ein Zuschlag auf den Steuerbetrag, der je nach Höhe des Erbes von 25 auf bis zu 175 Prozent steigt. Umgekehrt befreien etwa Luzern (nach zwei Jahren eheähnlicher Gemeinschaft) und Zug Lebenspartner ganz. Wie dein Kanton es handhabt, steht im Steuermäppchen der ESTV.

AHV und Pensionskasse: die Witwer-Lücke

Hier wartet auf viele Männerpaare die grösste Überraschung. Stirbt in einem Männerpaar einer der beiden, ist der andere rechtlich ein Witwer – und für Witwer gelten in der AHV strengere Regeln als für Witwen. Eine Witwerrente gibt es nur, wenn im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder da sind (Art. 23 AHVG). Eine Witwe ohne Kinder erhält dagegen auch dann eine Rente, wenn sie mindestens 45 ist und fünf Jahre verheiratet war (Art. 24 AHVG). Für einen kinderlosen Witwer gibt es diese Möglichkeit nicht. Verpartnerte Männer stehen gleich da: Das Sozialversicherungsrecht stellt den überlebenden eingetragenen Partner ausdrücklich einem Witwer gleich (Art. 13a ATSG). Anders bei Frauenpaaren: Eine verheiratete Frau, die ihre Ehefrau verliert, ist Witwe und fällt unter die günstigeren Witwen-Regeln; eine eingetragene Partnerin gilt dagegen ebenfalls als Witwer.

Eine Lockerung gibt es bereits. Am 11. Oktober 2022 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Beeler gegen die Schweiz, dass es diskriminierend ist, die Witwerrente mit dem 18. Geburtstag des jüngsten Kindes enden zu lassen. Seither zahlt die AHV laut dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Witwerrente auch nach der Volljährigkeit der Kinder weiter. Für Paare ohne Kinder ändert das nichts.

In der Pensionskasse ist die Lage besser. Das BVG behandelt Witwen und Witwer gleich: Eine Rente gibt es, wenn der überlebende Ehegatte für ein Kind aufkommen muss oder älter als 45 ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat; sonst eine einmalige Abfindung von drei Jahresrenten (Art. 19 BVG). Für eingetragene Partner gilt dasselbe (Art. 19a BVG). Unverheiratete Partner haben keinen gesetzlichen Anspruch. Eine Pensionskasse kann sie aber in ihrem Reglement begünstigen, wenn das Paar die letzten fünf Jahre ununterbrochen zusammengelebt hat (Art. 20a BVG). Ob deine Kasse das tut und ob du deinen Partner dafür melden musst, steht im Reglement.

Ein Punkt spricht in der AHV gegen die Ehe: Sind beide pensioniert, beträgt die Summe ihrer zwei Renten höchstens 150 Prozent der maximalen Altersrente (Art. 35 AHVG). Unverheiratete Paare erhalten zwei ungekürzte Renten.

Reformen in Arbeit: Hinterlassenenrenten und Steuern

Beides ist politisch in Bewegung. Der Bundesrat hat dem Parlament am 23. Oktober 2024 eine Reform der Hinterlassenenrenten vorgelegt (Geschäft 24.078). Der Nationalrat hat sie am 24. September 2025 mit 102 zu 95 Stimmen in einer eigenen Fassung verabschiedet: Witwen und Witwer sollen eine Rente erhalten, bis das jüngste Kind 25 ist – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren. Verwitwete ohne Kinder bekommen eine Übergangsrente für drei Jahre. Wer schon eine Witwen- oder Witwerrente bezieht und beim Inkrafttreten älter als 55 ist, behält sie. Zudem will der Nationalrat den Ehepaar-Plafond von 150 Prozent für neue Renten aufheben. Die Sozialkommission des Ständerats ist am 21. Oktober 2025 auf die Vorlage eingetreten und berät sie seither; zuletzt hat sie am 2. September 2026 weitere Abklärungen zum Ehepaar-Plafond verlangt. Laut Curia Vista liegt das Geschäft weiterhin bei ihr. In Kraft ist davon nichts. Für kinderlose Männerpaare hiesse die Version des Nationalrats: nach dem Tod des Partners drei Jahre Rente statt wie heute keine. Lebenslange Witwenrenten würden dafür abgeschafft.

Entschieden ist dagegen die Individualbesteuerung. Das Stimmvolk hat das Gesetz am 8. März 2026 mit 54,3 Prozent Ja angenommen. Am 19. August 2026 hat der Bundesrat beschlossen, es 2032 in Kraft zu setzen – zum spätestmöglichen Zeitpunkt, damit die Kantone ihre Steuergesetze anpassen können. Danach füllen Ehepaare wie unverheiratete Paare zwei getrennte Steuererklärungen aus. Laut ESTV zahlen Paare mit ähnlich hohen Einkommen bei der direkten Bundessteuer tendenziell weniger, Paare mit sehr ungleichen Einkommen tendenziell mehr. Bis dahin bleibt es bei der gemeinsamen Veranlagung, auch für verheiratete Männerpaare.

Kinder: Adoption, Leihmutterschaft und eine blockierte Reform

Gemeinsam ein Kind adoptieren dürfen nur Ehepaare, die seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und beide mindestens 28 sind (Art. 264a ZGB). Die Stiefkindadoption, also die Adoption des Kindes des Partners, steht seit 2018 auch eingetragenen und unverheirateten Paaren offen, wenn sie seit drei Jahren zusammenleben (Art. 264c ZGB). Zusätzlich muss man mindestens ein Jahr lang für das Kind gesorgt haben (Art. 264 ZGB).

Für Männer, die Väter werden wollen, ist die Leihmutterschaft der heikelste Punkt. Die Bundesverfassung verbietet sie in jeder Form (Art. 119 Abs. 2 Bst. d BV). Wer dafür ins Ausland geht, stösst bei der Rückkehr auf das Abstammungsrecht. Das Bundesgericht hat 2015 im Fall eines Schweizer Männerpaars mit einem in Kalifornien geborenen Kind entschieden: Anerkannt wird nur das Kindesverhältnis zum genetischen Vater; der zweite Vater wurde auf die Stiefkindadoption verwiesen, die damals erst geplant war und seit 2018 auch eingetragenen Partnern offensteht (Urteil 5A_748/2014 vom 21. Mai 2015). Bis dahin hat das Kind rechtlich nur einen Elternteil.

Genau diese Wartezeit soll die Vorlage 25.073 verkürzen. Der Bundesrat schlug am 12. September 2025 vor, bei Kindern, die seit der Geburt mit beiden zusammenleben, auf das einjährige Pflegeverhältnis zu verzichten; er nennt dabei ausdrücklich auch die Leihmutterschaft im Ausland. Der Nationalrat ging am 2. März 2026 weiter, strich auch die drei Jahre gemeinsamen Haushalt und will das Gesuch schon vor der Geburt zulassen. Der Ständerat wies die Vorlage am 17. Juni 2026 an den Bundesrat zurück, weil er sie in die Revision des Abstammungs- und Fortpflanzungsmedizinrechts einbetten will. Am 22. September 2026 lehnte der Nationalrat diese Rückweisung mit 127 zu 62 Stimmen bei 2 Enthaltungen ab. Jetzt entscheidet wieder der Ständerat. Hält er an seinem Entscheid fest, ist die Rückweisung endgültig.

Die grosse Revision selbst ist noch in Vorbereitung. Der Bundesrat hat am 29. Januar 2025 Eckwerte beschlossen, vor allem zur Zulassung der Eizellenspende; das Bundesamt für Gesundheit (BAG) plant die Vernehmlassung laut seiner Projektseite für das zweite Quartal 2027. Von der Leihmutterschaft ist in diesen Plänen keine Rede; sie bleibt durch die Bundesverfassung verboten.

Was sonst noch offen ist

Ein Dossier betrifft auch Singles: der Schutz am Arbeitsplatz. Das Gleichstellungsgesetz verbietet Benachteiligung wegen des Geschlechts, nach einem Bundesgerichtsurteil von 2019 (BGE 145 II 153) aber nicht wegen der sexuellen Orientierung. Die Motion 23.3238 von Nationalrätin Melanie Mettler wollte das Gesetz entsprechend präzisieren. Der Ständerat hat sie am 24. September 2026 abgelehnt, damit ist sie erledigt. Pink Cross kritisiert den Entscheid und verweist auf eine repräsentative Umfrage von 2025, in der 84 Prozent eine solche Ergänzung befürworteten.

Unterm Strich hat die Ehe Männerpaaren fast alle Rechte gebracht, die verschiedengeschlechtliche Paare haben. Die Lücken liegen dort, wo das Gesetz nach Geschlecht unterscheidet – bei der Witwerrente – und dort, wo es um Kinder geht. In beiden Dossiers ist als Nächstes der Ständerat am Zug. Wir aktualisieren diesen Überblick, sobald sich etwas bewegt.

Quellen & Hintergründe

  1. Fedlex – Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) ↗Fedlex · Abgerufen 7. Oktober 2026
  2. Fedlex – Partnerschaftsgesetz (PartG, SR 211.231) ↗Fedlex · Abgerufen 7. Oktober 2026
  3. Fedlex – Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ↗Fedlex · Abgerufen 7. Oktober 2026
  4. Fedlex – Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ↗Fedlex · Abgerufen 7. Oktober 2026
  5. Fedlex – Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG, SR 831.40) ↗Fedlex · Abgerufen 7. Oktober 2026
  6. Fedlex – Bürgerrechtsgesetz (BüG, SR 141.0) ↗Fedlex · Abgerufen 7. Oktober 2026
  7. Fedlex – Bundesverfassung (BV, SR 101) ↗Fedlex · Abgerufen 7. Oktober 2026
  8. Bundesamt für Statistik (BFS) – Demos 2/2024: Ehe für alle ↗Bundesamt für Statistik (BFS) · Abgerufen 7. Oktober 2026
  9. Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) – Urteil des EGMR zu Witwerrenten der AHV ↗Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) · Abgerufen 7. Oktober 2026
  10. Parlament – Curia Vista 24.078, Anpassung der Hinterlassenenrenten (AHVG) ↗Parlament · Abgerufen 7. Oktober 2026
  11. Parlament – Nationalrat beschliesst Reform der Hinterlassenenrenten (Medienbericht 24.09.2025) ↗Parlament · Abgerufen 7. Oktober 2026
  12. Parlament – Medienmitteilung SGK-S vom 21.10.2025 ↗Parlament · Abgerufen 7. Oktober 2026
  13. Parlament – Medienmitteilung SGK-S vom 2.9.2026 ↗Parlament · Abgerufen 7. Oktober 2026
  14. Parlament – Curia Vista 25.073, Erleichterte Stiefkindadoption ↗Parlament · Abgerufen 7. Oktober 2026
  15. Parlament – Curia Vista 23.3238, Motion Gleichstellungsgesetz präzisieren ↗Parlament · Abgerufen 7. Oktober 2026
  16. Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) – Individualbesteuerung ↗Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) · Abgerufen 7. Oktober 2026
  17. Bundeskanzlei – Offizielles Endergebnis der Volksabstimmung vom 8. März 2026 (Open Government Data) ↗Bundeskanzlei · Abgerufen 7. Oktober 2026
  18. Der Bundesrat – Medienmitteilung zur Inkraftsetzung der Individualbesteuerung ↗Der Bundesrat · Abgerufen 7. Oktober 2026
  19. ESTV – Steuermäppchen 2025: Erbschafts- und Schenkungssteuern ↗ESTV · Abgerufen 7. Oktober 2026
  20. Bundesgericht – Urteil 5A_748/2014 vom 21. Mai 2015 (Leihmutterschaft) ↗Bundesgericht · Abgerufen 7. Oktober 2026
  21. Bundesamt für Gesundheit (BAG) – Rechtsetzungsprojekte zur Fortpflanzungsmedizin ↗Bundesamt für Gesundheit (BAG) · Abgerufen 7. Oktober 2026
  22. Pink Cross – Ständerat lässt Diskriminierung von Lesben, Schwulen und Bisexuellen am Arbeitsplatz weiter zu ↗Pink Cross · Abgerufen 7. Oktober 2026

Zuletzt geprüft:

Ehe, Partnerschaft oder Konkubinat: Was schwule Paare in der Schweiz 2026 rechtlich wissen müssen · Queer Switzerland