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Strafnorm gegen Diskriminierung: was Artikel 261bis seit 2020 schützt — und die Lücke bei der Geschlechtsidentität

par Queer Switzerland editorialPublié 22 juin 20264 min de lecture

Seit dem 1. Juli 2020 schützt das Schweizer Strafrecht ausdrücklich auch vor Diskriminierung und öffentlichem Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung. Möglich wurde das durch die Erweiterung der bestehenden Antidiskriminierungs-Strafnorm, des Artikels 261bis des Strafgesetzbuchs (StGB), die ursprünglich gegen Rassismus und Antisemitismus geschaffen worden war. Das Stimmvolk nahm die Vorlage am 9. Februar 2020 mit rund 63 Prozent Ja an, nachdem ein Referendum dagegen ergriffen worden war. In Kraft getreten ist die Änderung am 1. Juli 2020.

Konkret nennt Artikel 261bis seither vier geschützte Merkmale: «Rasse», Ethnie, Religion — und neu die sexuelle Orientierung. Strafbar macht sich, wer öffentlich zu Hass oder Diskriminierung gegen eine Person oder Gruppe wegen eines dieser Merkmale aufruft, wer eine entsprechende Ideologie verbreitet, wer Menschen in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert, oder wer eine öffentlich angebotene Leistung — etwa den Zutritt zu einem Lokal — aus diesem Grund verweigert. Erfasst sind also öffentliche Handlungen; rein private Äusserungen im Familien- oder engen Freundeskreis fallen nicht darunter.

Der Weg dorthin war lang. Den Anstoss gab die parlamentarische Initiative 13.407 von Mathias Reynard aus dem Jahr 2013, die einen strafrechtlichen Schutz gegen Homo- und Bifeindlichkeit nach dem Vorbild der Rassismus-Strafnorm forderte. Über mehrere Jahre rang das Parlament um die Ausgestaltung — bis die Vorlage schliesslich vors Volk kam und angenommen wurde.

Genau in diesem Prozess liegt die wichtigste offene Frage. Die Rechtskommission des Nationalrats wollte ursprünglich auch die Geschlechtsidentität ausdrücklich in die Norm aufnehmen, um trans, nichtbinäre und intergeschlechtliche Personen einzuschliessen. Während der Differenzbereinigung zwischen den beiden Räten wurde dieses Kriterium jedoch wieder gestrichen: Im Ständerat überwog die Auffassung, der Begriff sei zu unbestimmt, und der Nationalrat gab nach, um die Vorlage insgesamt nicht zu gefährden. Übrig blieb der Schutz der sexuellen Orientierung — die Geschlechtsidentität fiel heraus.

Dieser Unterschied ist mehr als juristische Feinheit. Sexuelle Orientierung beschreibt, zu wem sich jemand hingezogen fühlt — also etwa schwul, lesbisch oder bisexuell zu sein. Geschlechtsidentität beschreibt, als welches Geschlecht sich eine Person versteht — unabhängig davon, was bei der Geburt eingetragen wurde. Wer also öffentlich gegen «Schwule» hetzt, kann unter Artikel 261bis fallen; wer in vergleichbarer Weise gegen trans oder nichtbinäre Menschen als Gruppe hetzt, in aller Regel nicht. Genau das halten Erläuterungen zur Norm ausdrücklich fest: Die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Geschlechtsidentität, etwa von trans Personen, ist von Artikel 261bis nicht erfasst.

Das heisst nicht, dass trans und nichtbinäre Personen rechtlos sind. Wird jemand konkret bedroht, tätlich angegriffen, beleidigt, genötigt oder verleumdet, greifen die allgemeinen Strafbestimmungen unabhängig von der Geschlechtsidentität. Was fehlt, ist die spezifische Erfassung von Hetze und Diskriminierung gegen die Gruppe als solche — also genau das zusätzliche Schutz- und Signalinstrument, das die Norm seit 2020 für die sexuelle Orientierung bietet. Diese Lücke ist gewollt entstanden und wird seither kritisiert.

Deshalb ist die Debatte im Parlament nicht abgeschlossen. Ende 2021 wurden mehrere gleichlautende parlamentarische Initiativen eingereicht, die das Merkmal «Geschlecht» beziehungsweise die Geschlechtsidentität in Artikel 261bis aufnehmen wollen, damit Aufruf zu Hass und Diskriminierung auch in diesem Bereich strafbar wird. Parallel beauftragte das Parlament den Bundesrat mit Berichten zu Hassrede und zur Situation nichtbinärer Personen (unter anderem Postulat 23.3501 der Rechtskommission des Nationalrats). Den aktuellen Stand dieser Geschäfte kann man jederzeit in der Geschäftsdatenbank Curia Vista des Parlaments nachschlagen — wir geben hier keine tagesaktuelle Momentaufnahme, weil sich der Verfahrensstand laufend ändert.

Für Betroffene bleibt der praktische Hinweis wichtig: Wer Diskriminierung oder Hassrede erlebt oder beobachtet, kann Vorfälle bei queeren Beratungsstellen sowie über Meldeplattformen dokumentieren. Organisationen wie Pink Cross und das Transgender Network Switzerland (TGNS) erfassen solche Vorfälle, beraten und setzen sich politisch für die Schliessung der Lücke ein. Sichtbarkeit und Meldungen helfen, das Ausmass des Problems zu belegen — und stützen die Forderung nach besserem Schutz.

Queer Switzerland verfolgt dieses Dossier weiter, weil es konkrete Folgen für den Alltag queerer Menschen in der ganzen Schweiz hat. Der offizielle Gesetzestext ist beim Bund über Fedlex einsehbar, der Stand der parlamentarischen Vorstösse über Curia Vista. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung; bei konkreten Vorfällen wenden Sie sich an eine Beratungsstelle oder rechtliche Hilfe.

Source: Fedlex — Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0), Art. 261bis

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